Allgemeine Geschäftsbedingungen

Jeder Auftrag, der von der MerisCon ARTDesign, nachfolgend Agentur genannt, angenommen und durchgeführt wird, wird von der Agentur - falls kein individueller Agenturvertrag geschlossen ist - auf Basis des folgenden Rahmenvertrages durchgeführt, der Rechte und Pflichten beider Parteien regelt.

Inhaltsverzeichnis

1. AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB für die Agenturverträge

Jeder Auftrag, der von der

MerisCon ARTDesign | IT-Beratung und Design Agentur

Dipl.-Ing. Hari Maslic

Niederhöchstädter Str. 20

61449 Steinbach

nachfolgend Agentur genannt angenommen und durchgeführt wird, wird von der Agentur – falls kein individueller Agenturvertrag geschlossen ist – auf Basis des folgenden Rahmenvertrages durchgeführt, der Rechte und Pflichten beider Parteien regelt.

2. AGENTUR-RAHMENVERTRAG

2.1  Vertragsgegenstand

Der Auftraggeber beauftragt die Agentur mit Beratungs-, Design- und Ausführungsleistungen für den Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland. Die Leistungen werden im Einzelnen in gesonderten Projektverträgen bzw. Projektbriefings beschrieben. Die Agentur nimmt den Auftrag an und sichert engste Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zu.

2.1.1  Auftrag

Die Auftragsbearbeitung betrifft zwei Vertrauensbereiche:

Die Schaffung eines Auftragswerkes als geistige Schöpfung im Rahmen eines Dienstvertrages, wie zum Beispiel die Ausarbeitung von Konzepten für Veranstaltungen, inklusive die technische Ausstattung und Durchführungsplanung, auch die Konzeption zur Marktbearbeitung, zur Herstellung von Werbemitteln bzw. zur Durchführung von Werbeaktionen.

Die Erstellung eines Auftragswerkes im Rahmen eines Werkvertrages, wie zum Beispiel die Ausführung der Veranstaltungen, Koordination der technischen Ausstattung mit den Inhalten, die Überwachung des Auf- und Abbaus der technischen Geräte und der jeweiligen Transportlogistik, ebenso die Erstellung einer Anzeige, Web- und Videoproduktion, eines Prospektes oder sonstiger Werbemittel, die Schaltung von Anzeigen, der Einkauf von Werbemitteln u.a.

2.1.2 Geltungsbereich

Geltungsbereich dieses Vertrages ist die Bundesrepublik Deutschland. Der Geltungsbereich kann mit gesonderter Beauftragung international, zeitlich und inhaltlich ausgeweitet werden.

2.1.3 Zusammenarbeit

Die Agentur wird die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften wahrnehmen. Der Auftraggeber seinerseits wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle benötigten und sonstige für die Leistung der Agentur wesentlichen Informationen zur vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.

2.1.4 Vertragslaufzeit und Kündigung

Der Vertrag tritt mit der ersten Auftragserteilung in Kraft und gilt von seinem Inkrafttreten bis zu seiner Beendigung für alle zwischen Agentur und Auftraggeber vereinbarten Einzelprojekte. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich mit Brief gekündigt werden. Das Recht auf fristlose Kündigung bei grobem Verstoß gegen diesen Vertrag oder aus anderen wichtigen Gründen bleibt von der vereinbarten Frist unberührt. Die Möglichkeit der Kündigung einzelner Projektaufträge wird von diesen Regelungen nicht berührt.

2.1.5 Beendigung des Vertrages

Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses werden alle begonnenen Arbeiten – soweit sie nicht abgebrochen werden können – weitergeführt. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, nach Beendigung des Vertrages alle Verpflichtungen zu erfüllen, die die Agentur gegenüber Dritten gemäß diesem Vertrag für den Auftraggeber eingegangen ist. Der Auftraggeber gestattet die Verwendung der Leistungen im Rahmen der Eigenwerbung der Agentur auch über das Vertragsende hinaus.

2.1.6 Grundsätze der Zusammenarbeit

2.1.6.1 Genehmigungen und Weisungsgebundenheit

Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Rahmen aller Projektaufträge seine Weisungen sowie Genehmigungen so rechtzeitig zu erteilen, dass die Agentur in die Lage versetzt wird, alle Arbeiten, mit denen sie beauftragt wird, ohne Mehrkosten oder Qualitätseinbußen reibungslos und termingerecht durchführen zu können. Die Agentur ist an die Weisungen des Auftraggebers gebunden. Diese Weisungen werden schriftlich in Projektaufträgen und/oder in Briefings, Protokollen, E-Mails, Briefen und Telefaxen gegeben. Wenn, zum Beispiel aus Zeitgründen, keine schriftliche Weisung erfolgt, handelt die Agentur auch auf mündliche Weisung im Sinne des Auftraggebers.

2.1.6.2 Protokolle bzw. Kontaktbericht

Die Agentur fertigt nummerierte Ergebnisprotokolle von jeder Besprechung zwischen dem Auftraggeber und der Agentur an. Der Inhalt der Protokolle ist für beide Parteien verbindlich, falls der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Zugang der Protokolle widerspricht.

2.1.6.3 Sorgfaltspflicht

Die Agentur nimmt die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahr.

2.1.6.4 Haftung

Die Agentur beachtet bei der Ausarbeitung der Kommunikationsmaßnahmen auch deren rechtliche Zulässigkeit und ist gehalten, den Auftraggeber auf ihr erkennbare Rechtsprobleme hinzuweisen. Die Agentur empfiehlt in Zweifelsfällen eine sachkundige Person zur Überprüfung. Die Kosten der Prüfung werden vom Auftraggeber getragen. Die Agentur legt die von ihr ausgearbeiteten Ausführungen (Layouts, Texte etc.). dem Auftraggeber zur Prüfung und Freigabe vor. Mit der Freigabe gelten etwaige Abweichungen vom Auftrag als genehmigt. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber auch die Haftung für die rechtliche Zulässigkeit und den richtigen Inhalt der Ausarbeitung. Grundsätzlich ist die Haftung der Agentur auf grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz beschränkt.

2.1.6.5 Verschwiegenheit / Geheimhaltung

Die Agentur verpflichtet sich, über alle Geschäftsvorfälle, die vom Auftraggeber nicht zur Veröffentlichung freigegeben sind, Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Dies gilt auch für zur Verfügung gestellte oder in der Zusammenarbeit entstandene Unterlagen. Die Geheimhaltungspflicht währt ohne zeitliche Befristung über das Vertragsverhältnis hinaus.

2.1.6.6 Aufbewahrung und Herausgabe

Wenn in einzelnen Projektverträgen nichts anderes vereinbart wird, bewahrt die Agentur alle ihr überlassenen Unterlagen sachgemäß auf. Spätestens bei Vertragsende werden die Unterlagen auf Anforderung an den Auftraggeber ausgehändigt. Für die Agentur besteht danach keine Verpflichtung, Unterlagen aufzubewahren.

Die von der Agentur zur Erfüllung des Auftrages eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere EDV-technische Arbeitsmittel wie Computerdateien, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum der Agentur und werden nicht ausgeliefert. Die den Unterlagen zu Grunde liegenden, von der Agentur erarbeiteten digitalen Daten werden von der Agentur jeweils nach Abschluss der Arbeiten bis zum Vertragsende archiviert.

2.2 Erteilung von Aufträgen

2.2.1 Erteilung von Mediaaufträgen

Wenn die Agentur mit der Schaltung von Anzeigen, Sozial Media Beiträge, Film-, Funk- oder TV-Spots beauftragt wird, dann vergibt sie alle Einschaltaufträge an die Werbeträger zu den für den Auftraggeber günstigsten Tarifen und Konditionen als Mittler zwischen dem Auftraggeber und dem Leistungserbringer. Die Agentur sorgt für die fristgemäße Lieferung der vom Auftraggeber freigegebenen Werbemittel an die Werbeträger. Die Agentur überwacht die ordnungsgemäße Auftragsabwicklung durch die Werbeträger.

2.2.2 Erteilung von sonstigen Aufträgen

Die Agentur erteilt nach erfolgter Freigabe durch den Auftraggeber Aufträge für die Produktion oder die Durchführung von Maßnahmen durch Dritte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Mehr- oder Minderlieferungen bei Drucksachen bis maximal 10 % der Auflage werden vom Auftraggeber akzeptiert.

2.3 Änderung oder Abbruch von Aufträgen

Wenn der Auftraggeber laufende Arbeiten an genehmigten Aufträgen ändert oder abbricht, wird der Agentur der bis zu diesem Zeitpunkt bereits angefallene Eigen- und Fremdaufwand einschließlich aller Aufwendungen für nicht mehr reversible Aufträge durch den Auftraggeber ersetzt. Die Agentur verpflichtet sich ihrerseits, den weiteren Aufwand für geänderte oder abgebrochene Arbeiten im Sinne des Auftraggebers soweit wie möglich zu begrenzen.

2.4 Erwerb des Nutzungsrechts

2.4.1 Die Nutzung eines Auftragswerkes als geistige Schöpfung im Rahmen eines Dienstvertrages

Beauftragt der Auftraggeber die Agentur mit der Ausarbeitung einer Konzeption wie in 2.1.1 Auftrag beschrieben, so hat der Auftraggeber die Option, die von der Agentur ausgearbeiteten Vorschläge anzunehmen und gemäß Auftragszweck zu nutzen oder abzulehnen. Im Falle der Ablehnung wird die Agentur in einem zumutbaren Rahmen eine Nachbesserung vornehmen. Kommt auch hier keine Einigung zustande, können beide Seiten den Auftrag unverzüglich kündigen. Da die Agentur den eigentlichen Auftrag, die Schaffung eines Auftragswerkes, erfüllt hat, bleibt der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Honorars bestehen. 

2.4.2 Die Nutzung eines Auftragswerkes im Rahmen eines Werkvertrages

Jeder der Agentur erteilte Gestaltungsauftrag, auch wenn er Bestandteil einer Konzeption ist, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Urheber- und Eigentumsrechte an den von der Agentur vorgelegten Arbeiten verbleiben auch bei Zahlung eines Honorars bei der Agentur.

2.4.3 Nutzungsübergang

Die Nutzungsrechte für die Bundesrepublik Deutschland oder für das Land, für das das Werbemittel bzw. die Konzeption gefertigt wird, werden an den Auftraggeber übertragen, wenn die Agentur mit der Ausarbeitung der vorgeschlagenen Maßnahme beauftragt wird. In den von der Agentur genannten Preisen für die Ausarbeitung ist das Honorar für die zeitlich, räumlich und inhaltlich definierte Nutzung für die Laufzeit des Vertrages enthalten. Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Betrages geht dieses definierte Nutzungsrecht auf den Auftraggeber über. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung durch den Auftraggeber oder einem vom Auftraggeber beauftragten Dritten ist nur mit Einwilligung der Agentur oder nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet. Kauft die Agentur Leistungen Dritter mit einem definierten Nutzungsrecht ein (z.B. Fotos von Bildagenturen etc.), werden die Parteien den Umfang des dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechtes, sowie die Höhe des hierfür eventuell gesondert zu zahlendem Entgelt im Einzelfall vor der Auftragserteilung an den Dritten vereinbaren.

2.5 Regelung des Zahlungsverkehrs

2.5.1 Rechnungen für Projektleistungen bzw. Werbemittelherstellung

Die Rechnungen an den Auftraggeber für die Projektleistungen der Agentur sind jeweils innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug über vier Wochen nach Rechnungsstellung ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen nach dem BGB zu verlangen. Wenn in einzelnen Projektverträgen nicht anders vereinbart, berechnet die Agentur die Kosten für die eigene Produktion und für Fremdleistungen, die im Auftrag vom Auftraggeber durchgeführt werden, einzeln, oder, wenn es von der Zeitspanne beziehungsweise vom Projekt her sinnvoll ist, als Sammelrechnung. Für Produktionen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, kann die Agentur Zwischenabrechnungen stellen.

2.5.2 Rechnungen für die Werbemittelschaltung

Die Agentur berechnet bei Projekten, in denen eine Werbemittelschaltung vorgesehen ist, die Kosten für das Schaltvolumen im Folgemonat im Voraus. Von der Agentur werden monatliche Abrechnungen erstellt. Differenzen zwischen Vorausrechnung und Endabrechnung sind von der Agentur bzw. vom Auftraggeber sofort auszugleichen. Alle Zahlungen vom Auftraggeber sind ausschließlich an die Agentur, nicht an die Medien, zu leisten.

2.5.3 Mehrwertsteuer

Alle Abrechnungen der Agentur erfolgen zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.6 Vergütungen

2.6.1 Vergütung der Agenturleistungen

Die Vergütung der Agenturleistungen orientiert sich an dem Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Aufgabe und setzt sich zusammen aus dem Konzepthonorar und dem entstandenen Aufwand bei der Realisierung.

2.6.2 Auslagen der Agentur

Auslagen der Agentur im Rahmen von Projektarbeiten für Kommunikationsaufwand, Versand oder Vervielfältigungen, die außerhalb des üblichen Rahmens liegen und auf ausdrücklichen Wunsch vom Auftraggeber verursacht werden, werden von der Agentur gesondert in Rechnung gestellt. Gesetzlich vorgeschriebene Abgaben an die Künstlersozialversicherung für künstlerische Fremdleistungen, GEMA- und sonstige unumgängliche Gebühren sowie Zollkosten werden der Agentur von Auftraggeber ersetzt, auch dann, wenn sie erst nachträglich erhoben werden.

2.7 Reisekosten

Die Agentur berechnet keine Reisekosten zum Sitz des Auftraggebers. Kosten für sonstige Reisen, die durch notwendige Aktivitäten im Rahmen der Projektarbeiten anfallen (wie Koordination und Überwachung von Produktionen) und für Reisen von Agenturmitarbeitern zu anderen Orten als dem Sitz des Auftraggebers, die auf dessen Veranlassung erfolgen, werden an den Auftraggeber weiter berechnet.

2.8 Sonstiges

2.8.1 Vertragsänderungen und Ungültigkeitsklausel

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Vertragspartnern unterschrieben werden. Sollte eine Bestimmung oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Gültigkeit des Vertrages als Ganzes wird hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll möglichst eine Bestimmung treten, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt und keinen rechtlichen Rahmen verletzt und in der Kommunikationsbranche üblich ist.

2.9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.10 Werbemittel – Kennzeichnung

Die Agentur ist berechtigt, alle von ihr entwickelten Werbemittel mit ihrem Namen in kleiner Schrift zu kennzeichnen.

Steinbach, 27.10.2021

Wir freuen uns auf eine vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit.

Für Rückfragen und weitere Informationen steht Ihnen Herr Hari Maslic gern zur Verfügung.

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